Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung
See-ArbZNV§ 2 Übersicht über die Arbeitsorganisation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-ArbZNV%202013/2#abs-1 (1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die Übersicht ist vom Kapitän zu unterschreiben, bevor sie nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes an dem leicht zugänglichen Ort ausgehängt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-ArbZNV%202013/2#abs-2 (2) Die Übersicht muss enthalten:
Beruht im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b die Abweichung auf einer Verordnung oder einer Vereinbarung, ist in der Übersicht über die Arbeitsorganisation die maßgebliche Regelung der Verordnung oder die maßgebliche Vereinbarung zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-ArbZNV%202013/2#abs-3 (3) Auf Fischereifahrzeugen ist die Übersicht derart zu führen, dass der Kapitän die Wachdienste der Besatzungsmitglieder auf See und im Hafen insoweit einzutragen hat, als diese nach einem wiederkehrenden regelmäßigen Rhythmus eingeteilt sind.