Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

SchuldBBerG

§ 9 Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.

§ 8