Gesetze / DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

SchuldBBerG

§ 3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldBBerG/3#abs-1 (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldBBerG/3#abs-2 (2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig im Sinne des § 2 Abs. 6 vorgelegen haben.

§ 2 § 4