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SchulbauV

Anlage 8 Sportstätten für Schulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahlen sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig:

1. Hallensportfläche und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen)

– Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle)

– Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen)

– Vorraum

– Umkleideraum

– Waschraum

– Raum für die Sportlehrkräfte

– Geräteraum

– ggf. Hallenwartraum und Regieraum.

2. Freisportflächen und Betriebsräume (ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)

– Rasenspielfeld

– Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage

– Laufbahn

– Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen)

– überdachter Vorplatz

– Umkleideraum

– Waschraum

– Raum für die Sportlehrkräfte

– Geräteraum

– ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal.

3. Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen)

– Wasserbecken

– Vorraum

– Umkleideraum

– Duschraum

– Abtrockenraum

– Schwimmmeisterraum

– Geräteraum

4. Therapiebecken (nur bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).

5. Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.H. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen).

6. Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind.

7. Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen.

[Amtl. Anm.:] Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von §§ 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.

§ 7