Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulbauverordnung

SchulbauV

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/4#abs-1 (1) Für die Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist eine schulaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung wird festgestellt, daß das Bauprogramm

1. dem schulischen Bedarf entspricht,

2. unter Berücksichtigung des Bestands den notwendigen Raumbedarf abdeckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/4#abs-2 (2) Die schulaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der notwendige Raumbedarf für die auf Dauer zu erwartenden Schüler- und Klassenzahlen – unter Berücksichtigung des Bestands – abgedeckt wird und die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs gewährleistet ist. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann eine Genehmigung bereits erteilt werden, wenn mit der Verwirklichung der geplanten Baumaßnahmen mindestens eine Verbesserung unzulänglicher schulischer Verhältnisse erreicht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/4#abs-3 (3) Dem vom Aufwandsträger unter Beteiligung der Schule zu stellenden Antrag sind Unterlagen beizufügen über

1. den tatsächlichen Einzugsbereich, soweit für die Schule nicht ein Schulsprengel rechtsverbindlich festgesetzt ist,

2. die auf Dauer zu erwartende Schülerzahl,

3. den Raumbedarf der Schule auf der Grundlage von §§ 3 und 4 mit Angaben zu Funktion und Größe der vorgesehenen Räume und Flächen,

4. den vorhandenen Bestand und seine künftige Nutzung.

Bei Schulzentren sollen darüber hinaus Angaben enthalten sein über

1. die vom Aufwandsträger zu Grunde gelegten Einzelraumprogramme,

2. das sich daraus errechnende Summenraumprogramm,

3. die vorgesehene Nutzungsaufteilung dieses Summenraumprogramms auf die Schularten.

Der Vorlage von Unterlagen zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 bedarf es nicht bei Umbauten, die nicht mit einer wesentlichen Kapazitätsveränderung verbunden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulbauV/4#abs-4 (4) Für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung sind die Regierungen zuständig.

§ 3 § 5