Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 87 Schulaufsichtspersonal
Stand: 26.08.2026
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.