Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 87 Schulaufsichtspersonal
Stand: 26.08.2026
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 87 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 02.10.2007 – 19 B 1207/07Zitiert von 13
- LAG Hamm, 15.02.2012 – 5 SaGa 49/11
- LAG Düsseldorf, 12.03.2008 – 12 Sa 232/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.08.2007 – 19 B 1058/07Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.