Gesetze / Schuhmachermeisterverordnung
SchuhmMstrV§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhmMstrV%202014/3#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Schuhmacher-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhmMstrV%202014/3#abs-2 (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
die Durchführung einer Situationsaufgabe.