Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
SchuhfIndMeistPrV 2013§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/8#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, so sind folgende Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/8#abs-3 (3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, die beiden schriftlichen Situationsaufgaben sowie das situationsbezogene Fachgespräch ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/8#abs-4 (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.