Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
SchuhfIndMeistPrV 2013§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/3#abs-1 (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/3#abs-2 (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/3#abs-3 (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Schuhfertigung“ und einer „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung“ nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfIndMeistPrV%202013/3#abs-4 (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.