Gesetze / Schuhfertigerausbildungsverordnung
SchuhfAusbV§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/12#abs-3 (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/12#abs-4 (4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchuhfAusbV%202017/12#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.