Gesetze / Schuldverschreibungsverordnung
SchuV§ 7 Datenschutz
Stand: 10.06.2019
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben der Berechtigten dürfen nur zu Zwecken der Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen verarbeitet und genutzt werden.