Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz
SchlärmschG 2024§ 7 Zwangsgeld
Stand: 15.12.2024
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 09.12.2020 – 13 B 261/20Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.