Gesetze / Gesetz zum Schienenlärmschutz

SchlärmschG 2024

§ 7 Zwangsgeld

Stand: 15.12.2024

Bund1 Entscheidung

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

§ 6 § 8