Gesetze / Schiffbauermeisterverordnung
SchiffbMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffbMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Klassifikationsvorgaben eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffbMstrV/3#abs-2 (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur Genehmigung vorzulegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffbMstrV/3#abs-3 (3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der beiden Entwürfe sind nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchiffbMstrV/3#abs-4 (4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind der vom Prüfling selbst gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu berücksichtigen.