Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 28
Stand: 10.06.2019
Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.