Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG§ 20
Stand: 10.06.2019
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.