Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 16. April 2005
Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
Schülerfahrkosten
Geltungsbereich
Zuständigkeit
Kostenträger
Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten
Notwendigkeit
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen
Schulweg
Unterrichtsort
Nächstgelegene Schule
Familienheimfahrt
Notwendige Begleitperson
Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung
Wirtschaftlichste Beförderung
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Schülerspezialverkehr
Beförderung mit Privatfahrzeugen
Wegstreckenentschädigung
Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften
Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen
Schulen für Kranke
Eltern
Sonderregelungen
Belastungsausgleich
Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeines