Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO -§ 3 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.