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SchfkVO -

§ 12 Wirtschaftlichste Beförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/12#abs-1 (1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/12#abs-2 (2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht

1. öffentliche Verkehrsmittel,

2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/12#abs-3 (3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/12#abs-4 (4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/12#abs-5 (5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

§ 11 § 13