Gesetze / Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung
SchfAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/13#abs-2 (2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/13#abs-3 (3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfAusbV%202025/13#abs-4 (4) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: