Art 52
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/52#abs-1 (1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/52#abs-2 (2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 52 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.10.2000 – XI ZR 312/99Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung mehrerer Forderungen im Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung und Folgen einer Nachholung im Streitverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OLG Brandenburg, 26.05.2010 – 4 U 36/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.