Art 47
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/47#abs-1 (1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/47#abs-2 (2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 47 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.10.2000 – XI ZR 312/99Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung mehrerer Forderungen im Mahnbescheid zur Verjährungsunterbrechung und Folgen einer Nachholung im Streitverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.