Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 44

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/44#abs-1 (1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/44#abs-2 (2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/44#abs-3 (3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/44#abs-4 (4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art 43 Art 45