Art 3
Stand: 10.06.2019
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat, und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 ScheckG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.03.2001 – XI ZR 157/00Bereicherungsrecht: Bereicherungsausgleich ausschließlich im Verhältnis zwischen Bank und Zahlungsempfänger bei Anweisung durch nur einen gesamtvertretungsberechtigten Vertreter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.