Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
SchadRegProtAG§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
Stand: 15.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/2#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/2#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:
§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Umweltbundesamt gibt in dem Register an, welche Art von Information aus welchem Grund nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register eingestellt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/2#abs-3 (3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchadRegProtAG/2#abs-4 (4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 13 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.