Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

SchV-KHG

§ 9 Kosten der Schiedsstelle

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/9#abs-1 (1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/9#abs-2 (2) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der sie vertretenden Mitglieder.

§ 8 § 10