Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 9 Kosten der Schiedsstelle
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/9#abs-1 (1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/9#abs-2 (2) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der sie vertretenden Mitglieder.