Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
SchV-KHG§ 2 Bestellung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/2#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder gemäß § 18 a Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch schriftliche oder elektronische Benennung der zuständigen Organisation gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/2#abs-2 (2) Die Person, die den Vorsitz führt und diejenigen, die sie vertreten, dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 6 sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchV-KHG/2#abs-3 (3) Kommt eine Einigung über die Bestellung der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, nicht zustande, dann werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.