Gesetze / Schiedsstellenverordnung
SchStV§ 8 Beratung und Beschlußfassung
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-2 (2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-3 (3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-4 (4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-5 (5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchStV/8#abs-6 (6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.