Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

SchSiServAusbV

§ 5 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiServAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiServAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiServAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiServAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungspotenziale erkennen,
b)
Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
c)
sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
d)
den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 4 § 6