Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer darf flüssige Treibstoffe nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 übernehmen oder abgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-2 (2) Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen oder abgegeben werden. Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-3 (3) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-4 (4) Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge sind zu erden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-5 (5) Das Fahrzeug ist an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können. Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-6 (6) Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-7 (7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-8 (8) Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpe sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. Durch geeignete Vorkehrungen wie Verschluss von Speigatten ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchSiHafV/25#abs-9 (9) Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten. Der Abstand soll mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung mindestens 10 m betragen.

§ 24 § 26