Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 90
Stand: 10.06.2019
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.