Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 90

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

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