Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 78
Stand: 10.06.2019
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.
Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegOStand: 10.06.2019
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.