Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 61
Stand: 10.06.2019
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Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.