Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 61

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.

§ 60 § 62