Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 54
Stand: 10.06.2019
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.