Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 46

Stand: 10.06.2019

Bund

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.

§ 45 § 47