Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 6
Stand: 10.06.2019
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.