Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 21
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.
Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVStand: 10.06.2019
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.