Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 17
Stand: 10.06.2019
Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.