Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 12a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/12a#abs-1 (1) Geht die Führung eines oder mehrerer Registerblätter auf ein anderes Registergericht über und werden die Register bei beiden Registergerichten in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann von der Schließung des Registerblatts abgesehen und das Registerblatt an das zuständige Gericht abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/12a#abs-2 (2) Das abgegebene Blatt erhält nach Maßgabe des § 2 eine neue Bezeichnung. In der neuen Aufschrift des neuen Blattes sind in Klammern mit dem Zusatz "früher" auch das bisherige Gericht und die bisherige Band- und Blattnummer anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/12a#abs-3 (3) Mit dem Registerblatt und -band sind auch die Registerakten und die sonstigen Schriftstücke abzugeben, die sich auf die Registerblätter beziehen und bei den Akten aufbewahrt werden.