Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

SchRG

§ 75

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/75#abs-1 (1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/75#abs-2 (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/75#abs-3 (3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Schiffshypothek ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/75#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 74 § 76