Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/54#abs-1 (1) Zur Änderung des Inhalts der Schiffshypothek ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRG/54#abs-2 (2) Ist die Schiffshypothek mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder demgegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.