Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG§ 46
Stand: 10.06.2019
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.