Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
SchOSpLEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 252) , erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Schulordnung: