Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchLichtReklAusbV/8#abs-1(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Arbeitsabläufe zu planen,
b)
Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
c)
Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
d)
Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
e)
Untergründe zu beschichten,
f)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
g)
Folien zu verkleben,
h)
Fertigungsverfahren einzusetzen,
i)
Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
j)
Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
k)
durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
l)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
m)
die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
n)
im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
o)
im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
2.
dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;