Gesetze / Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpVDBest 1

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/7#abs-1 (1) Die Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung sind als in sich geschlossener Komplex in die Bezirksversorgungspläne und Kreisversorgungskonzeptionen einzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/7#abs-2 (2) Als Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Kennziffern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/7#abs-3 (3) Die zentralgeleiteten Betriebe - unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis - haben zur Einordnung der von ihnen zu lösenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung diese mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, abzustimmen und entsprechend der Entscheidung des Rates in ihre Pläne aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchKiSpVDBest%201/7#abs-4 (4) Die örtlichgeleiteten Betriebe erhalten Planaufgaben und Planauflagen für die Schüler- und Kinderspeisung durch ihr übergeordnetes Organ.

§ 6 § 8