Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulwegkostenfreiheitsgesetz
SchKfrGArt 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien.