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Art 5 SchKfrG (Bayern) — Erlass von Verwaltungsvorschriften

Schulwegkostenfreiheitsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien.