Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulwegkostenfreiheitsgesetz

SchKfrG

Art 2 Notwendigkeit der Beförderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfrG/2#abs-1 (1) Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfrG/2#abs-2 (2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfrG/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.

Art 1 Art 3