nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 2 SchKfrG (Bayern) — Notwendigkeit der Beförderung

Schulwegkostenfreiheitsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.

(2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt.

(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.

---

Zitiervorschlag: Art 2 SchKfrG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfrG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
