Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
SchKfmAusbV 2004§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfmAusbV%202004/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfmAusbV%202004/1#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.