Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

SchKfmAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfmAusbV%202004/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchKfmAusbV%202004/1#abs-2 (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt

gewählt werden.

§ 2