Gesetze / Schiffsausrüstungsverordnung
SchAusrV§ 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/9#abs-1 (1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/9#abs-2 (2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusrV%202026/9#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.